Vorwort:
Meine
Praxis für Podologie besitzt die infrastrukturellen und personellen
Voraussetzungen, um die strikten Hygienevorschriften
und die Qualitätskriterien von Krankenkassen und Gesundheitsämtern zu
erfüllen.
Institutskennzeichen: 39 05 123 38
Zugelassen von allen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen.
Fußpflege auf Rezept
Diabetiker können fußtherapeutische Maßnahmen mit ihrer Krankenkasse abrechnen.
Seit dem 01.07.2002 ist die medizinische Fußbehandlung in Deutschland
als Heilmittel eingestuft.
Jedoch können nur zugelassene Praxen diese Leistung abrechnen. Um eine
Krankenkassenzulassung zu bekommen benötigt man eine Genehmigung, die folgende
Kriterien beinhaltet: Der Therapeut muss nach § 1 des Podologengesetzes
eine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen. Des weiteren
muss die Praxis bestimmte Qualitäts- und Strukturmerkmale aufweisen. Die
infrastrukturellen Voraussetzungen sollen in erster Linie der Qualitätssicherung sowie der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften dienen.
Was muss erfüllt werden,
damit Sie als Diabetiker mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können?
- Sie benötigen eine
Verordnung von Ihrem Arzt. Diese Heilmittelverordnung muss auf dem Rezeptblatt Muster 13
erfolgen.
- Alle Behandlungen können
nur am Fußstadium "Wagner 0" verordnet werden.
("Wagner 0“
= geschlossene Haut, keine Verletzungen)
- Ihre
Eigenleistung (Zuzahlung) als Patient beträgt 10% des Behandlungspreises – Beispiel
siehe unten.
- Sie als Patient müssen nicht
bei der Abrechnung nicht in Vorkasse treten.
- Für viele
Ärzte ist diese Möglichkeit zur
Verordnung der podologischen Therapie neu.
Legen Sie eventuell
Ihrem Arzt das Muster vor, damit die Verordnung auch korrekt ausgefüllt wird.
- Wenn Sie
eine Verordnung erhalten, muss die erste Behandlung in meiner Praxis innerhalb
von 28 Tagen
erfolgen.
Wenn nicht, benötigen Sie von Ihrem Arzt eine neue Verordnung mit
aktuellem Datum!
- Die
sogenannte Praxisgebühr von 10,00 EUR, die Ihr Arzt seit 2004 erheben muss,
heißt in der podologischen
Praxis
"Verordnungsgebühr" und muss pro Heilmittelverordnung bei mir einmal bezahlt
werden. Das bedeutet, wenn
Ihnen Ihr
Arzt auf einer Verordnung 3 mal podologische Komplexbehandlung verordnet, müssen Sie 10,00 EUR
Verordnungsgebühr zuzüglich der 10% Eigenanteil pro Behandlung bezahlen.
Beispiel:
Verordnung
über 3x podologische Komplexbehandlung beider Füße.
Ihre
Zuzahlung:
10,00 €
Verordnungsgebühr (Rezeptgebühr) zuzüglich 10% der Kosten für drei podologischen Komplexbehandlung
von z.Zt. 26,20 € pro Sitzung.
Also:
3 x 2,62 € = 7,86 EUR Eigenanteil plus einmal 10,00 € Verordnungsgebühr
Ihre
Zuzahlung beträgt also für 3 podologische
Komplexbehandlungen z.Z. also: 17,86 EUR
Wenn Sie
von der Zuzahlungspflicht befreit sind, müssen Sie in meiner Praxis Ihren Befreiungsausweis
vorlegen!
Die gesamte Behandlung ist dann für Sie kostenlos.
Lassen Sie
sich sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgeverordnung 3 podologische
Komplexbehandlungen verordnen,
damit Ihr Arzt sich zwischenzeitlich von dem
Zustand Ihrer Füße überzeugen kann.
Sie
haben Fragen, möchten einen Termin vereinbaren oder
mehr detaillierte Informationen?
Bitte kontaktieren Sie mich
einfach:
Telefon: 0201 643 99 11
Fax: 0201 643 99 12
Mobil: 0178 439 77 08
E-Mail unter kontakt@podologie-zander.de
Internet:
www.podologie-zander.de
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