Podologiepraxis Barbara Zander

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Vorwort:

Meine Praxis für Podologie besitzt die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen, um die strikten Hygienevorschriften und die Qualitätskriterien von Krankenkassen und Gesundheitsämtern zu erfüllen.

Institutskennzeichen: 39 05 123 38
Zugelassen von allen Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen.

Fußpflege auf Rezept

Diabetiker können fußtherapeutische Maßnahmen mit ihrer Krankenkasse abrechnen.

Seit dem 01.07.2002 ist die medizinische Fußbehandlung in Deutschland als Heilmittel eingestuft. 
 
Jedoch können nur zugelassene Praxen diese Leistung abrechnen. Um eine Krankenkassenzulassung zu bekommen benötigt man eine Genehmigung, die folgende Kriterien beinhaltet: Der Therapeut muss nach § 1 des Podologengesetzes eine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen. Des weiteren muss die Praxis bestimmte Qualitäts- und Strukturmerkmale aufweisen. Die infrastrukturellen Voraussetzungen sollen in erster Linie der
Qualitätssicherung sowie der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften dienen.

Was muss erfüllt werden, damit Sie als Diabetiker mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können?

-  Sie benötigen eine Verordnung von Ihrem Arzt. Diese Heilmittelverordnung muss auf dem Rezeptblatt Muster 13 erfolgen.

-  Alle Behandlungen können nur am Fußstadium "Wagner 0" verordnet werden.  
   ("Wagner 0“ = geschlossene Haut,  keine Verletzungen)

-  Ihre Eigenleistung (Zuzahlung) als Patient beträgt 10% des Behandlungspreises – Beispiel siehe unten.

-  Sie als  Patient müssen nicht bei der Abrechnung nicht in Vorkasse treten.

-  Für viele Ärzte ist diese  Möglichkeit zur Verordnung der podologischen Therapie neu.  
   Legen Sie eventuell Ihrem Arzt das Muster vor, damit die Verordnung auch korrekt ausgefüllt wird.

-  Wenn Sie eine Verordnung erhalten, muss die erste Behandlung in meiner Praxis innerhalb von 28 Tagen erfolgen.
   Wenn nicht, benötigen Sie von Ihrem Arzt eine neue Verordnung mit aktuellem Datum!

-  Die sogenannte Praxisgebühr von 10,00 EUR, die Ihr Arzt seit 2004 erheben muss, heißt in der podologischen 
   Praxis "Verordnungsgebühr" und muss pro Heilmittelverordnung bei mir einmal bezahlt werden. Das bedeutet, wenn 
   Ihnen Ihr Arzt auf einer Verordnung  3 mal podologische Komplexbehandlung verordnet, müssen Sie  10,00 EUR
   Verordnungsgebühr zuzüglich der 10% Eigenanteil pro Behandlung bezahlen.

Beispiel:
Verordnung über 3x podologische Komplexbehandlung beider Füße.

Ihre Zuzahlung: 
10,00 € Verordnungsgebühr (Rezeptgebühr) zuzüglich 10% der Kosten für drei  podologischen Komplexbehandlung
von z.Zt.  26,20 €  pro Sitzung.

Also: 
3 x 2,62 € = 7,86 EUR Eigenanteil plus einmal 10,00 € Verordnungsgebühr

Ihre Zuzahlung beträgt also für 3 podologische Komplexbehandlungen z.Z. also:  17,86 EUR

Wenn Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sind, müssen Sie in meiner Praxis Ihren Befreiungsausweis vorlegen!
Die gesamte Behandlung ist dann für Sie kostenlos.

Lassen Sie sich sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgeverordnung 3 podologische Komplexbehandlungen verordnen,
damit Ihr Arzt sich zwischenzeitlich von dem Zustand Ihrer Füße überzeugen kann.

Sie haben Fragen, möchten einen Termin vereinbaren oder mehr detaillierte Informationen?
Bitte kontaktieren Sie mich einfach:

Telefon: 0201  643 99 11
Fax:       0201  643 99 12
Mobil:    0178  439 77 08  

E-Mail unter
kontakt@podologie-zander.de
Internet:       www.podologie-zander.de